Demenz: 9. Leistungen der Pflegeversicherung

Wenn ein Mensch dauerhaft umfangreiche Hilfe in den Bereichen Körperpflege, Ernährung und Mobilität braucht, hat er Anspruch auf eine Pflegestufe und damit auf Leistungen der Pflegeversicherung.

Pflegegeld oder Pflegesachleistung

Es gibt zwei Leistungen: Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Man kann selbst auswählen und beide Leistungen auch kombinieren. Die Pflegeversicherung bezahlt je nach Pflegestufe nur bis zu einer bestimmten Höhe. Den Rest müssen die Menschen, die gepflegt werden, oder ihre Angehörigen selbst bezahlen.

Für die Pflege zu Hause erhalten die pflegenden Angehörigen Pflegegeld als Aufwandsentschädigung. Wenn die Versorgung zu Hause nicht möglich ist, übernehmen ambulante Pflegedienste, teilstationäre Einrichtungen oder Pflegeheime die Pflege (Pflegesachleistung).

Antrag und Begutachtung

Um eine Pflegestufe zu erhalten und Geld von der Pflegekasse zu bekommen, muss der Mensch mit Pflegebedarf oder eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse (= Krankenkasse) stellen. Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) mit der „Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit“. Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter des MDK kommt nach Hause und begutachtet den pflegebedürftigen Menschen. Er beurteilt, wie hoch der Pflegebedarf ist und ob eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ vorliegt. Es ist gut, sich auf den Termin vorzubereiten, z.B. mit einem Pflegetagebuch.

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Wenn eine Pflegestufe für gehörlose Menschen beantragt wird, ist es sehr wichtig, vorher den Medizinischen Dienst der Krankenkasse auf die besonderen Kommunikationsbedingungen aufmerksam zu machen und abzustimmen, wie die Kommunikation am besten gesichert werden kann, z.B. über GebärdensprachdolmetscherInnen. Falls ein/e GebärdensprachdolmetscherIn eingesetzt wird, muss die Kostenübernahme beantragt werden. Bei der Terminvereinbarung muss berücksichtigt werden, ob ein/e GebärdensprachdolmetscherIn für den Termin gefunden werden kann. Die Kompetenzzentren für gehörlose Menschen im Alter und Sozialberatungsstellen für gehörlose Menschen können dabei unterstützen.

Die Pflege eines gehörlosen Menschen ist durch die Kommunikation in Gebärdensprache zeitintensiver. Aktuell wird Gehörlosigkeit und Gebärdensprachnutzung in der Pflegesituation finanziell noch nicht berücksichtigt. Bei dem Begutachtungstermin mit dem MDK sollten Sie darauf hinweisen, dass Gehörlosigkeit (bzw. stark eingeschränkte Sinneswahrnehmung) als „pflegeerschwerender Faktor“ anerkannt werden soll.

Nach der Entscheidung bekommt man einen Einstufungsbescheid mit der Mitteilung, ob man eine Pflegestufe bekommen hat. Wer nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.

Grad der Pflegebedürftigkeit: Pflegestufe 1,2 oder 3

Für die Einstufung in die Pflegestufen 1, 2 oder 3 ist entscheidend, wie groß der Hilfebedarf in den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung ist. Pflegestufe 1 kann man bekommen, wenn andere Personen für mindestens 90 Minuten am Tag helfen müssen.

Menschen mit Demenz sind am Anfang körperlich gesund und können sich meist selbst waschen und anziehen. Sie brauchen zunächst keine Unterstützung bei der alltäglichen Versorgung und haben damit keinen Anspruch auf eine der drei Pflegestufen (1, 2 oder 3). Trotzdem müssen die Angehörigen sie mehr und mehr betreuen und beaufsichtigen. Daher können Menschen mit Demenz bzw. ihre Angehörigen die Pflegestufe 0 beantragen. Wenn eine „eingeschränkte Alltagskompetenz“ festgestellt wird, haben sie Anspruch auf Betreuungsgeld, z.B. für „niederschwellige Betreuungsleistungen“.

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