Die Pflegereform 2008

Am 01. Juli 2008 tritt eine neue Pflegereform in Kraft.

Die neue Pflegereform soll die Situation pflegebedürftiger Menschen, insbesondere in der ambulanten Pflege, in Deutschland verbessern.

Die wichtigsten Auswirkungen der Pflegereform finden Sie hier:

Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung wird erhöht.

Ab dem 01. Juli 2008 steigen Ihre Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,25%. Wenn Sie Kinder haben, erhöht sich Ihr Beitrag damit auf 1,95% Ihres Bruttolohnes. Wenn Sie keine Kinder haben, erhöht er sich auf 2,2%.

Zum Ausgleich dafür zahlen Sie ab 01. Januar 2008 0,3% weniger für Ihre Arbeitslosenversicherung (also dann 3,3%), ab 2009 wird Ihr Beitrag zur Arbeitslosenversicherung noch weiter verringert auf 2,8%.

Die ambulante Versorgung pflegebedürftiger Menschen wird verbessert.

Hierfür sollen von den Kranken- und Pflegekassen viertausend Pflegestützpunkte in Deutschland mit insgesamt zwanzig tausend Pflegeberatern eingerichtet werden. Die Pflegestützpunkte sollen Beratung rund um das Thema Pflege sowie auch ambulante Pflege selbst anbieten. Jeder Bürger soll in der Nähe seines Wohnortes einen solchen Pflegestützpunkt finden können.

Wichtig: Wenn Sie selbst pflegebedürftig sind oder einen Angehörigen pflegen müssen, dann haben Sie ab dem 1. Januar 2009 einen rechtlichen Anspruch auf eine Pflegeberatung nach Ihren Bedürfnissen (§ 7a SGB XI).

Wenn Sie nach dem 1. Januar 2009 für die Pflegeberatung aber keinen Pflegestützpunkt finden können, dann muss Ihnen Ihre Pflegekasse fachmännische Beratung und Pflegepersonal anbieten.

Die Pflegeleistungen werden ab 1. Juli 2008 schrittweise erhöht.

Verbesserung der Pflegeleistungen für häusliche Pflege und Betreuung:

Die finanziellen Leistungen, die Sie von Ihrer Pflegekasse bekommen, werden bis 2012 schrittweise erhöht: wenn Sie zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst oder von einem Angehörigen versorgt werden.

Wenn Sie Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege benötigen (d.h. wenn Sie vorrübergehend zur Pflege in ein Heim müssen bzw. wenn ein Angehöriger, der Sie pflegt, krank oder im Urlaub ist und Sie eine Vertretung für die Pflege brauchen).

Zusätzlich werden auch die Sätze für die stationäre Pflege für Pflegestufe III angehoben.

Einen genauen Überblick über die Erhöhung der einzelnen Pflegeleistungen finden Sie hier.

Die Pflegeleistungen werden von den Pflegekassen ab 2015 alle drei Jahre an die Entwicklung der Preise für Pflege angepasst.

Verbesserung der Pflegeleistungen für Menschen mit Demenz, psychischer Krankheit und geistiger Behinderung

Den größten Vorteil von der neuen Pflegereform haben Menschen mit sogenannter eingeschränkter Alltagskompetenz. Das sind Menschen, die im Alltag nicht oder nicht mehr so gut klar kommen. Hierunter zählen vor allem Demenzkranke, unter bestimmten Vorraussetzungen aber auch psychisch-kranke und geistig behinderte Menschen.

Für die häusliche Pflege und Beaufsichtigung demenzkranker Menschen konnten Sie bisher höchstens 460 Euro Pflegeleistung im Jahr erhalten. Durch die Pflegereform 2008 sind es nun jährlich bis zu 2400 Euro.

Wie viel Sie für die Pflege und Betreuung eines Demenzkranken erhalten, hängt aber vom jeweiligen Betreuungsbedarf ab.

Wichtig: Auch in leichten Fällen von Demenz (z.B. bei beginnender Demenz oder wenn der Demenzkranke körperlich noch alles machen kann) haben Sie laut Gesetz das Recht auf 100 Euro Pflegegeld im Monat.

Verbesserung der Leistungen für die stationäre Pflege Demenzkranker

Die Pflegereform 2008 verbessert auch die Pflege demenzkranker Menschen im Heim. Hierfür bezahlt der Bund insgesamt 200 Millionen Euro.

Mit diesen 200 Millionen Euro sollen zusätzlich Betreuungsassistenten für die Pflege und Betreuung Demenzkranker im Heim eingestellt und bezahlt werden. Die Betreuungsassistenten sollen das fest angestellte Pflegepersonal unterstützen.

Sie können sich für die Pflege eines Angehörigen von der Arbeit freistellen lassen

Wenn Ihre Firma mindestens 15 Mitarbeiter hat, gilt für Sie folgende Regelung:

Ab 1. Juli 2008 können Sie sich bis zu sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen, wenn Sie einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen müssen.

In dringenden Fällen können Sie sich bis zu zehn Tage von Ihrer Arbeit freistellen lassen (z.B. wenn ein pflegebedürftiger Angehöriger akut erkrankt ist, oder wenn ein Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird und Sie die Pflege für ihn organisieren müssen).

Wenn eine dauerhafte Pflege nötig ist, können Sie sich bis zu sechs Monate von Ihrer Arbeit freistellen lassen.

Während der Zeit der Freistellung erhalten Sie keinen Lohn, Sie sind aber weiter sozial- und arbeitslosenversichert.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen während der Zeit der Freistellung nicht kündigen.

Die Qualität der Pflege in stationären Pflegeeinrichtungen und bei Anbietern ambulanter Pflege soll durch Kontrolle verbessert werden.

Hierfür sollen verbindliche Richtlinien festgelegt werden, an die sich alle Mitarbeiter in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen halten müssen.

Zusätzlich werden alle stationären Pflegeeinrichtungen und Anbieter ambulanter Pflege in Zukunft regelmäßig und ohne Vorankündigung kontrolliert:

Bis Ende 2010 werden alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen mindestens einmal vom Medizinischen Dienst besucht, geprüft und bewertet. Ab 2011 soll jede zugelassene Pflegeeinrichtung dann regelmäßig einmal im Jahr überprüft und bewertet werden.

Pflegeheime bekommen eine Belohnung für besonders gute Pflege

Pflegeeinrichtungen können in Zukunft für jeden Bewohner, der in eine niedrigere Pflegestufe eingestuft werden kann, eine finanzielle Belohnung bekommen. Wenn der Bewohner innerhalb eines halben Jahres aber wieder in eine schlechtere Pflegestufe eingestuft wird, dann müssen die Pflegeeinrichtungen das Geld wieder zurückbezahlen.

Sie haben früher als bisher Anspruch auf Pflegeleistungen.

Bisher mussten Sie mindestens fünf Jahre in die Pflegeversicherung einbezahlt haben oder familienversichert sein. Erst dann konnten Sie finanzielle Hilfe von der Pflegeversicherung bekommen.

Jetzt können Sie Leistungen von der Pflegeversicherung schon nach zwei Jahren erhalten.

Ihr Antrag auf Leistungen von der Pflegekasse muss schneller bearbeitet werden.

Wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen gestellt haben, dann muss Ihr Antrag spätestens bearbeitet sein:

Innerhalb von fünf Wochen, wenn Sie selbst einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen.
Innerhalb von einer Woche, wenn Sie im Krankenhaus, in einer Rehaklinik, einem Hospiz oder einer Palliativeinrichtung (zur Schmerzversorgung) sind und von dort einen Antrag stellen.
Innerhalb von zwei Wochen, wenn ein Angehöriger Pflegezeit beantragt hat, um für Ihre Pflege eine Freistellung von der Arbeit zu bekommen.

Sie können eine Vertretungspflege jetzt früher bekommen!

Sie werden von einem Angehörigen gepflegt, der nun selbst krank ist oder in Urlaub fahren möchte. Für solche Fälle haben Sie im Jahr insgesamt vier Wochen Anspruch auf eine Pflegevertretung.

Um eine solche Pflegevertretung von der Pflegeversicherung bezahlt zu bekommen, müssen Sie von Ihrem Angehörigen jetzt nur noch sechs Monate gepflegt worden sein und nicht wie bisher 12 Monate.

Die Kurzzeitpflege für Kinder wird verbessert

Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben Anspruch darauf, in einer für sie passenden Einrichtung untergebracht zu werden, wenn Sie für kurze Zeit zur Pflege in ein Heim müssen. (Das gilt z.B. für körper- oder geistig behinderte Kinder, wenn die Eltern in Urlaub fahren und das Kind nicht mitnehmen können.)

Bisher war eine Kurzzeitpflege für Kinder nur in Einrichtungen möglich, die von der Pflegekasse anerkannt waren. Oft waren dies Altenpflegeheime. Jetzt können die Kinder auch in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer anderen Einrichtung untergebracht werden.

Weitere Informationen zur Pflegeversicherung erhalten Sie hier:

Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit. Es gibt auch ein Gebärdentelefon.
Gebärdentelefon Video over IP: gebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de

Gebärdentelefon ISDN-Bildtelefon: 0180-5996606
Schreibtelefon: 01805 – 99 66 07*
Fax: 01805 – 99 66 08*
E-Mail: info.deaf@bmg.bund.de oder info.gehoerlos@bmg.bund.de

* Der Anruf ist kostenpflichtig. Es gilt der Preis entsprechend der Preisliste Ihres Telefonanbieters. Meist sind das 0,14 Euro/ Min. aus dem deutschen Festnetz.

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